Trotz aller Vorbereitungsarbeiten auf die Anforderungen der (neuen) EU-Maschinenverordnung 2023, darf man nicht vergessen, dass in Österreich für Hersteller noch bis zum 19. Jänner 2027 die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 [1] gilt; als nationale Umsetzung der EU-Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG.
Diese (nationale) Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) ist mit Wirksamkeit vom 16. Juli 2025 neuerlich geändert worden [2]; die letzte Änderung liegt nun schon 7 Jahre zurück.
Es wurden einige Aktualisierungen vorgenommen, z.B. die Verweise auf die aktuelle EU-Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU in § 1 Abs. 2, lit. k, um auf elektrische und elektronische Erzeugnisse hinzuweisen, die nicht unter die MSV 2010 fallen. Ebenso wurden einige nicht mehr aktuelle Anhänge gelöscht.
Wesentlich ist auch die Neuformulierung des § 4 (3) „Marktüberwachung“, in dem u.a. festgehalten wird, dass nun das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde für Maschinen und unvollständigen Maschinen zuständig ist; eine unmittelbare Folge der EU-Marktüberwachungsverordnung (EU-VO/2019/1020) [4]. Auch § 4 (1) und (2) in der nunmehr geänderten Form legen klare Anforderungen für alle Wirtschaftsakteure fest.
Der Originaltext des § 4 lautet nun:
„Marktüberwachung
4. (1) Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
(2) Unvollständige Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zuständig.“
Literaturhinweise
[1] … BGBl. II/282/2008; Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010); konsolidierte Fassung vom 17.7.2025
[2] … BGBl. II/161/2025; Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Maschinen Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 geändert wird
[3] … 2014/35/EU; Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
[4] … EU-VO 2019/1020; Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
Autor: Alfred Mörx; E-Mail:
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