Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Technischen Büros-Ingenieurbüros Österreichs
Herausgegeben
vom Fachverband der Technischen Büros-Ingenieurbüros, 1045 Wien, Wiedner
Hauptstraße 63
1.) Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem
Technischen Büro-Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen
des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind, sofern
nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller
angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung
und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in dem vom Fachverband
Technische Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und
Leistungsbildern berechtigt das Technische Büro-Ingenieurbüro zu einer
entsprechenden Änderung des Honorars.
b ) Enthält eine Auftragsbestätigung des Technischen Büros-Ingenieurbüros
Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber
genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag,
Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des
vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsge-mäßen
Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen
und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an
einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung
andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für
Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den
Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch
einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit
einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu
widersprechen; in diesem Fall hat das Technische Büro-Ingenieurbüro den
Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben
werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe
der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche
auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung
der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf
Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von
ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit einer Leistung
ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer
vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch
das Technische Büro-Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert,
ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält das Technische Büro-Ingenieurbüro
den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt
des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch des Technischen Büros-Ingenieurbüros liegen die
vom Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen
Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Die in Vertrag oder Vollmacht
getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien
vor.
b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in Euro
erstellt.
c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwert-steuer)
nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde
auch immer, ist unzulässig.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom
Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner
Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser
Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages
ist das Technische Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche
Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne
vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. Des
Technischen Büros-Ingenieurbüros sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche
oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Technischen Büros-Ingenieurbüros
zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder
den Auftraggeber selbst.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber
verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den
Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) des Technischen Büros-Ingenieurbüros
anzugeben.
10.) Im Anwendungsbereich des
Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es
sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der
Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
anerkannt.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Technischem Büro-Ingenieur-büro
kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros
vereinbart